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Lieferungs- und ZahlungsbedingungenZweiradteilehandel (Stand 4 /2008)Für alle Lieferungen und Leistungen durch die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH gelten bis auf Widerruf, also auch für künftige Geschäfte, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen sowie ergänzend die gesetzlichen Regelungen. Andere Bedingungen (z.B. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, etc.) gelten auch dann nicht, wenn diesen nicht ausdrücklich durch die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH widersprochen worden ist. Abweichungen von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Ergänzungen der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Vereinbarung.
1. Abschluss und Inhalt des Vertrages
a) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande. Auch mündliche oder telefonische Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
b) Umfang und Inhalt des Vertrages werden durch die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen bei Verschlagsschluss bestimmt. Liegen solche nicht vor, ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
c) Zusicherungen von Eigenschaften der von uns veräußerten Teile beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur auf deren Qualitäten an sich, nicht auf die Abwendung von Folgeschäden, die sich aus einem Mangel ergeben könnten.
2. Preise und Zahlung
a) Preise verstehen sich stets für die Lieferung ab Werk. Alle uns für den Auftrag entstehenden Porto-, Fracht-, und Verpackungskosten trägt der Auftraggeber.
b) Alle Preise verstehen sich in EURO (€) zuzüglich der am Liefertrag gültigen Mehrwertsteuer.
Die Preise sind freibleibend. Die Berechnung erfolgt zu den am Liefertag maßgeblichen Preisen.
Wird die Ware in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EG) geliefert, so ist der Käufer verpflichtet, uns vor Versendung seine Mehrwertsteueridentifikationsnummer, über die die Lieferung abgewickelt wird und seinen Gewerbezweig mitzuteilen.
c) Beanstandungen der Berechnungen können grundsätzlich nur anerkannt werden, wenn diese spätestens innerhalb von acht Tagen nach Aushändigung der Berechnung schriftlich erfolgen.
d) Die Zahlung ist Zug um Zug gegen Auslieferung der Ware mit Erhalt der Rechnung rein netto zu leisten, spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung.. Skontoabzüge sind unzulässig, eine andere Zahlungsweise muss ausdrücklich vorher vereinbart sein. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung zahlungshalber – nicht an Zahlungs Statt – angenommen. Anfallende Inkasso- und Diskontspesen trägt der Auftraggeber.
e) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Bei gewerblichen Auftraggebern beläuft sich der Verzugszins auf 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank. Sowohl dem Auftraggeber als auch der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH bleibt es vorbehalten, im Einzelfall einen niedrigeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen.
f) Wird die Lieferung und/oder die Leistung auf Wunsch des Auftraggebers einem Dritten berechnet, so haftet der Auftraggeber in jedem Fall für ordnungsgemäße und pünktliche Zahlung. Die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH ist berechtigt, sich bei Verzug des Dritten unmittelbar an den Auftraggeber zu halten.
g) Die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH ist berechtigt, nach Auftragserteilung eine angemessene Vorschusszahlung zu verlangen.
3. Aufrechnung
Außer mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen kann der Auftraggeber gegenüber Forderungen der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH nicht aufrechnen.
4. Lieferung und Leistung, Fristen
a) Lieferungen und Leistungen erfolgen stets ab unserem Werk. Wünscht der Auftraggeber eine Versendung an einen anderen Ort, so folgt dies auf seine Rechnung und seine Gefahr.
b) Lieferfristen sind grundsätzlich nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich vorher als verbindlich erklärt worden sind. Die Angabe eines Liefertermins auf der Auftragsbestätigung gilt nicht als Bestätigung eines verbindlichen Liefertermins. In jedem Fall muss ein Fixgeschäft ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
5. Mitwirkung des Auftraggebers
a) Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm die Bereitstellung gemeldet oder die vorläufige oder endgültige Rechnung ausgehändigt worden ist, die bereitgestellte Ware gegen Bezahlung der Rechnung abholt.
b) Den durch die genannten Verzögerungen entstehenden Schaden hat der Auftraggeber der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH zu ersetzen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH gegen den Auftraggeber aus dem Geschäft zustehender Ansprüche das Eigentum der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH, auch wenn der Auftraggeber auf eine bestimmte Forderung zahlt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gilt der Eigentumsvorbehalt darüber hinaus bis zur Erfüllung der gesamten Forderungen aus sämtlichen laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der gelieferten Ware als Sicherung für die Saldorechnung der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH. Bei Bezahlung mit Scheck oder Wechsel gilt erst die Gutschrift des Schecks- oder Wechselbetrags auf einem Konto der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH als Erfüllung.
b) Etwaige Be- oder Verarbeitung sowie Umbildung der Vorbehaltswaren nimmt der Auftraggeber für die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH vor, ohne dass für die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH darüber hinaus Verpflichtungen entstehen. Die so durch Be- oder Verarbeitung hergestellte neue Sache dient darüber hinaus zur Sicherstellung der Ansprüche gem. Ziff. 6 a) und wird vom Auftraggeber unentgeltlich für die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH verwahrt.
c) Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen und nicht im Eigentum der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH stehenden Waren bzw. Gegenständen dient der für die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH entstehende Miteigentumsanteil an der neu hergestellten Sache ebenfalls zur Sicherstellung der Ansprüche der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH gem. Ziff. 6 a). Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH zur Sicherstellung der genannten Ansprüche im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zur neuen Sache Miteigentum an der neuen Sache ein. In jedem Fall wird der Auftraggeber die neue Sache, an der zur Sicherung der Forderung ein Miteigentumsanteil der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH zusteht, unentgeltlich für die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH verwahren.
d) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Er ist gehalten, die Rechte der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware durch Kredit oder gesonderte Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. Ziff. 6 a), b) und c) zu sichern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware durch Dritte sind der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers, soweit sie nicht von Dritten getragen werden müssen.
e) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber bereits schon jetzt zur Sicherung der Ansprüche der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH gem. Ziff. 6 a) die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen oder sonstigen Ansprüche gegen seine eigene Kunden mit allen Nebenrechten an die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH ab. Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH gegenüber dem Kunden des Auftraggebers erforderlich sind.
Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber nach Verarbeitung gem. Ziff. 6 b) und/oder c) zusammen mit anderen, der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH nicht gehörenden Waren weiter veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung gem. Ziff. 6 e) nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH.
f) Übersteigt der Wert der der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH eingeräumten Sicherheiten die Gesamtforderungen gegen den Auftraggeber um mehr als 20 %, so ist die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH verpflichtet.
g) Falls die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH nach Maßgabe der vorstehenden Bedingungen von ihrem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern oder versteigern zu lassen. Der erzielte Erlös ist abzüglich der Unkosten auf die offenen Forderungen der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH anzurechnen. Weitergehende Ansprüche der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH auf Schadenersatz, insbesondere auch entgangenen Gewinn, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH ist verpflichtet, einen im Falle der freihändigen Veräußerung bzw. Versteigerung nach Abzug der Kosten sowie sämtlicher offen stehender berechtigter Forderungen der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH evtl. überschießenden Betrag an den jeweiligen Auftraggeber herauszugeben.
7. Gewährleistung
Die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH leistet für Mängel der Ware gemäß nachfolgenden Bestimmungen Gewähr:
a) Um seine Gewährleistungsrechte zu erhalten, muss der Käufer seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachkommen. Mängelrügen sind der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH in jedem Fall schriftlich unter konkreter Benennung des gerügten Mangels anzuzeigen.
b) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Fahrzeuge und Ersatzteile 12 Monate ab Ablieferung des Fahrzeugs bzw. Ersatzteiles an den Käufer. Ist der Käufer Endverbraucher im Sinne des Gesetzes, verlängert sich die Gewährleistungsfrist auf 24 Monate ab Übergabe des Fahrzeugs bzw. Ersatzteils an den Käufer.
c) Liegt eine berechtigte Mängelrüge vor, die auf einem Material- oder Herstellungsfehler beruht, hat die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH das Recht, diesen Mangel in bis zu drei Versuchen wahlweise durch Reparatur oder Austausch des betroffenen Fahrzeugs bzw. Ersatzteiles zu beseitigen. Die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH ist berechtigt, die verlangte Reparatur bzw. den Austausch des mangelhaften Teiles insgesamt zu verweigern, wenn dies nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten für die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH möglich ist. Für diesen Fall stehen dem Käufer dann die gesetzlichen Ansprüche zu. Bereits ersetzte Teile bzw. Fahrzeuge gehen in das Eigentum der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH über.
d) Der Käufer ist verpflichtet, beanstandete Fahrzeuge bzw. Ersatzteile der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH zur Prüfung eines möglichen Mangels kostenfrei zu übersenden. Erkennt die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH das Vorliegen eines Mangels im Sinne des § 434 BGB an, so übernimmt die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH sämtliche zur Nacherfüllung entstehenden Kosten.
e) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Mangel auf die Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere im Rahmen von Motorsportveranstaltungen etc., Verwendung nicht ausdrücklich vom Hersteller zugelassener Schmier- und Kraftstoffe sowie fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und natürlichem Verschleiß sowie vom Käufer oder Dritten vorgenommenen Eingriffen in den Liefergegenstand (z.B. Tuning etc.).
Dem Käufer bleibt insoweit das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass der Mangel nicht auf einen der oben genannten Umstände zurückzuführen ist. Die Beweislast hierfür obliegt insoweit dem Käufer.
f) Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln – insbesondere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind – sind in dem in Ziff. 9 bestimmten Umfang ausgeschlossen; Dieser Haftungsausschluss gilt nicht beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, die die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
g) Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn anstatt der vertraglich vereinbarten eine andere Ware geliefert wird (Fehllieferung).
8. Untersuchungs- und Rügepflicht
a) Offensichtliche Mängel, insbesondere hinsichtlich Menge und Beschaffenheit müssen der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH sofort bei Abnahme des Liefergegenstandes mitgeteilt werden, andernfalls gilt die Lieferung als einwandfrei erbracht.
b) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gilt hinsichtlich etwaiger Mängel die handelsrechtliche Untersuchungs- und Rügepflicht der §§ 377, 378 HGB, alle Mängelanzeigen haben immer schriftlich zu erfolgen.
c) Nimmt der Käufer in Kenntnis eines Mangels das Fahrzeug oder Ersatzteil ab, so stehen ihm die in vorstehenden Ziffern bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
9. Allgemeiner Haftungsausschluss
Die Haftung der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH richtet sich ausschließlich nach den vorstehenden Ziffern. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Rechte, wie z.B. auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden jeder Art, beispielsweise wegen Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
- bei Vorsatz;
- bei grober Fahrlässigkeit, gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungs-
gehilfen
- bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragsrichtlinien,
soweit hierdurch das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet
ist; Die Haftung ist jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen
vorhersehbaren Schadens begrenzt, wenn nicht einer der vorge-
nannten Fälle gegeben ist;
- bei fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit durch den Verwender;
- bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
10. Versicherung
Der Transport der zu liefernden Waren ist nicht gegen Feuer-, Diebstahl-, Transportschäden usw. versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken oder werden auf Anordnung auf Kosten des Auftraggebers durch die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH gedeckt. Der Transport der Ware erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Käufers.
11. Gerichtsstand, anwendbares Recht
a) Der Gerichtsstand für alle aus sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Streitigkeiten ist Tübingen, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Parteien sind jedoch auch berechtigt, am Ort des allgemeinen Gerichtsstandes des jeweiligen Beklagten Klage zu erheben.
b) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht/CISG) ist abbedungen.
12. Salvatorische Klausel
Gänzliche oder teilweise Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH führt nicht zur Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der nicht gänzlich bzw. teilweise unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen im Übrigen. Insoweit bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen und des gesamten Vertrages hiervon unberührt. Die teilweise bzw. gänzlich nichtige/n Klausel/n ist/sind vielmehr so auszulegen, dass der/die jeweils mit ihr/ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck so nahe wie möglich erreicht wird.
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