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Lieferungs- und ZahlungsbedingungenPräzisionstechnik (Stand 4/2008)Für alle Lieferungen und Leistungen durch die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH gelten bis auf Widerruf, also auch für künftige Geschäfte, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen sowie ergänzend das Gesetz. Andere Bedingungen (z.B. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, etc.) gelten auch dann nicht, wenn diesen nicht ausdrücklich durch die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH widersprochen worden ist. Abweichungen von den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH oder Ergänzungen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Vereinbarung.
1. Abschluss und Inhalt des Vertrages
a) Die Angebote der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH zustande. Auch mündliche oder telefonische Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH .
b) Umfang und Inhalt des Vertrages werden durch die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen bei Verschlagsschluss bestimmt. Liegen solche nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH maßgebend.
Bezieht sich der Vertrag auf die Reparatur oder die Aufarbeitung von gebrauchten Motorenteilen und liefert der Auftraggeber einen unzerlegten Motor oder unzerlegte Bauteile an, sind Gegenstand des Vertrages auch Aus- und Einbau der sonstigen Motorenteile in den Motor sowie der Austausch sonstiger defekter Motorenteile, soweit dies notwendig ist, um den Auftrag durchzuführen und die Funktion des Motors wiederherzustellen.
c) Zusicherungen von Eigenschaften der von der Fa. Hoeckle GmbH gefertigten oder aufgearbeiteten Teile beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, nur auf deren Qualitäten an sich, nicht auf die Abwendung von Folgeschäden, die sich aus einem Mangel ergeben könnten.
2. Preise und Zahlung
a) DiePreise verstehen sich stets für die Lieferung ab Werk. Alle uns für den Auftrag entstehenden Porto-, Fracht-, und Verpackungskosten trägt der Auftraggeber.
b) Bei Leistungen, die nach dem Vertrag erst nach vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen oder aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erst nach vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden können, ist die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH berechtigt, die bei Vertragsschluss geltenden Preise im Hinblick auf zwischenzeitlich eingetretene Steigerungen von Material- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Herstellungs- und Transportkosten angemessen zu erhöhen.
c) Beanstandungen der Rechnungen können grundsätzlich nur anerkannt werden, wenn sie spätestens innerhalb von acht Tagen nach Aushändigung der Rechnung schriftlich erfolgen.
d) Die Zahlung ist Zug um Zug gegen Auslieferung der Ware mit Erhalt der Rechnung rein netto zu leisten. Skontoabzüge sind unzulässig, eine andere Zahlungsweise muss ausdrücklich vorher vereinbart sein. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung zahlungshalber - nicht an Zahlungs Statt - angenommen. Anfallende Inkasso- und Diskontspesen trägt der Auftraggeber.
e) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Bei gewerblichen Auftraggebern beläuft sich der Verzugszins auf 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank. Sowohl dem Auftraggeber als auch der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH bleibt es vorbehalten, im Einzelfall einen niedrigen bzw. höheren Schaden nachzuweisen.
f) Wird die Lieferung und/oder die Leistung auf Wunsch des Auftraggebers einem Dritten berechnet, so haftet der Auftraggeber in jedem Fall für ordnungsgemäße und pünktliche Zahlung. Die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH ist berechtigt, sich bei Verzug des Dritten unmittelbar an den Auftraggeber zu halten.
g) Die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH ist berechtigt, insbesondere bei hohem Materialaufwand und umfangreichen Arbeiten, eine angemessene Vorschusszahlung zu verlangen.
3. Aufrechnung
Außer mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen kann der Auftraggeber gegenüber Forderungen der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH nicht aufrechnen.
4. Lieferung und Leistung, Fristen
a) Lieferungen und Leistungen erfolgen stets ab unserem Werk. Wünscht der Auftraggeber eine Versendung an einen anderen Ort, so folgt dies auf seine Rechnung und seine Gefahr.
b) Lieferfristen sind grundsätzlich nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich vorher als verbindlich erklärt worden sind. Die Angabe eines Liefertermins auf der Auftragsbestätigung gilt nicht als Bestätigung eines verbindlichen Liefertermins. In jedem Fall muss ein Fixgeschäft ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
5. Mitwirkung des Auftraggebers
a) Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung gemeldet oder die vorläufige oder endgültige Rechnung ausgehändigt worden ist, die bereitgestellte Ware gegen Bezahlung der Rechnung abholt.
b) Verzug des Auftraggebers tritt auch dann ein, wenn notwendige Teile, die der Auftraggeber zu liefern versprochen hat, nicht zum vereinbarten Termin bei der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH eingehen.
c) Den durch die genannten Verzögerungen entstehenden Schaden hat der Auftraggeber der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH zu ersetzen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH gegen den Auftraggeber aus dem Geschäft zustehender Ansprüche das Eigentum der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH, auch wenn der Auftraggeber auf eine bestimmte Forderung zahlt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gilt der Eigentumsvorbehalt darüber hinaus bis zur Erfüllung der gesamten Forderungen aus sämtlichen laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der gelieferten Ware als Sicherung für die Saldorechnung der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH. Bei Bezahlung mit Scheck oder Wechsel gilt erst die Gutschrift des Schecks- oder Wechselbetrags auf einem Konto der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH als Erfüllung.
b) Etwaige Be- oder Verarbeitung sowie Umbildung der Vorbehaltswaren nimmt der Auftraggeber für die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH vor, ohne dass für die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH darüber hinaus Verpflichtungen entstehen. Die so durch Be- oder Verarbeitung hergestellte neue Sache dient darüber hinaus zur Sicherstellung der Ansprüche gem. Ziff. 6 a) und wird vom Auftraggeber unentgeltlich für die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH verwahrt.
c) Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen und nicht im Eigentum der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH stehenden Waren bzw. Gegenständen dient der für die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH entstehende Miteigentumsanteil an der neu hergestellten Sache ebenfalls zur Sicherstellung der Ansprüche der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH gem. Ziff. 6 a). Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH zur Sicherstellung der genannten Ansprüche im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zur neuen Sache Miteigentum an der neuen Sache ein. In jedem Fall wird der Auftraggeber die neue Sache, an der zur Sicherung der Forderung ein Miteigentumsanteil der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH zusteht, unentgeltlich für die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH verwahren.
d) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Er ist gehalten, die Rechte der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware durch Kredit oder gesonderte Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. Ziff. 6 a), b) und c) zu sichern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware durch Dritte sind der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers, soweit sie nicht von Dritten getragen werden müssen.
e) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber bereits schon jetzt zur Sicherung der Ansprüche der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH gem. Ziff. 6 a) die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen oder sonstigen Ansprüche gegen seine eigene Kunden mit allen Nebenrechten an die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH ab. Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH gegenüber dem Kunden des Auftraggebers erforderlich sind.
Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber nach Verarbeitung gem. Ziff. 6 b) und/oder c) zusammen mit anderen, der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH nicht gehörenden Waren weiter veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung gem. Ziff. 6 e) nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH.
f) Übersteigt der Wert der der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH eingeräumten Sicherheiten die Gesamtforderungen gegen den Auftraggeber um mehr als 20 %, so ist die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH verpflichtet.
g) Falls die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH nach Maßgabe der vorstehenden Bedingungen von ihrem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern oder versteigern zu lassen. Der erzielte Erlös ist abzüglich der Unkosten auf die offenen Forderungen der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH anzurechnen. Weitergehende Ansprüche der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH auf Schadenersatz, insbesondere auch entgangenen Gewinn, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH ist verpflichtet, einen im Falle der freihändigen Veräußerung bzw. Versteigerung nach Abzug der Kosten sowie sämtlicher offen stehender berechtigter Forderungen der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH evtl. überschießenden Betrag an den jeweiligen Auftraggeber herauszugeben.
7. Pfandrecht
Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber räumt dieser der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH ausdrücklich ein Pfandrecht an allen der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen ein. Ziff. 6 a), f) und g) gelten insoweit entsprechend.
8. Gewährleistung
a) Sind im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die von der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH neu gefertigten Teile wegen schlechter Werkstoffe oder mangelhafter Ausführung, die von der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH aufgearbeiteten oder reparierten Altteile des Auftraggebers wegen mangelhafter Ausführung in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt, hat die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH das Recht, nach ihrer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder die mangelhaften Teile durch mangelfreie Teile zu ersetzen. Der Auftraggeber kann erst dann Rückabwicklung des Vertrages oder Herabsetzung des vereinbarten Preises verlangen, wenn die Nachbesserung oder Nachlieferung endgültig fehlgeschlagen ist.
b) Zu allen Maßnahmen, die nach dem billigen Ermessen der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH zur Mängelbeseitigung notwendig erscheinen, hat der Auftraggeber der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Es steht der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH frei, die Beseitigung des Mangels in ihrer Betriebsstätte oder dort vorzunehmen, wo sich das mangelhafte Teil befindet.
c) Ist ein Mangel zurückzuführen auf Pläne, Zeichnungen oder sonstige Anordnungen des Auftraggebers, auf die Beschaffenheit der vom Auftraggeber gelieferten, beigestellten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile, ist die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH von der Gewährleistung für den Mangel freigestellt, es sei denn, die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH hat die Mangelursache grob fahrlässig nicht erkannt. Eine Haftung der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH beschränkt sich insoweit auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Gewährleistungspflicht der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH zunächst auf die Abtretung aller Ansprüche gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses. Schlägt die außergerichtliche Inanspruchnahme des Lieferanten durch den Auftraggeber fehl, leistet die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH im Rahmen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Gewähr.
d) Die Gewährleistung der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH ist insbesondere ausgeschlossen
- wenn die von der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH gefertigten oder
bearbeiteten Teile in Motoren oder Aggregaten verwendet werden,
die gegenüber serienmäßigen Motoren oder Aggregaten in der
Leistung gesteigert sind oder die bei Rennen oder Rallyeveranstal-
tungen zum Einsatz kommen,
- wenn die zur Bearbeitung des vom Auftraggeber angelieferten Teile
von der Originalausführung des Herstellers abweichen,
- falls für die Instandsetzung Ersatzteile verwendet werden müssen,
die vom Hersteller nicht mehr serienmäßig lieferbar sind bzw. aus
anderweitiger Fertigung stammen,
- wenn die von der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH gefertigten oder bear-
beiteten Teile in Motoren oder Aggregaten verwendet werden, bei
deren Betrieb nicht ausdrücklich vom Hersteller zugelassene Kraft-
und Schmierstoffe verwendet werden, es sei denn, zuvor wurde
schriftlich Gegenteiliges vereinbart.
e) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche ohne Zustimmung der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH an Dritte zu übertragen.
f) In jedem Fall verjähren Gewährleistungsansprüche gegen die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH innerhalb eines Jahres nach Abnahme des Vertragsgegenstands. Dies gilt nicht, wenn die Ansprüche des Auftraggebers auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen. Gleiches gilt, soweit die Ansprüche des Auftraggebers auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH beruhen. Für diesen Fall bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist. Nimmt der Auftraggeber die Sache in Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche nur dann zu, wenn er sich diese bei Abnahme ausdrücklich vorbehält.
9. Untersuchungs- und Rügepflicht
a) Offensichtliche Mängel, insbesondere hinsichtlich Mengen und Beschaffenheit müssen der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH sofort bei Abnahme des Liefergegenstandes mitgeteilt werden, andernfalls gilt die Lieferung als einwandfrei erbracht.
b) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gilt unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung des Vertrages als Kauf- oder Werkvertrag hinsichtlich etwaiger Mängel die handelsrechtliche Untersuchungs- und Rügepflicht des §§ 377 HGB, alle Mängelanzeigen haben immer schriftlich zu erfolgen.
10. Haftungsbeschränkung
a) Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzungen, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug oder positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung (Produzentenhaftung) sind sowohl gegen die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH als auch evtl. Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt oder wenn die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH wegen Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, aus einem vergleichbaren Vertrauenstatbestand oder wegen Verletzung einer für die Vertragsdurchführung grundlegenden Pflicht haftet.
b) Für Fremderzeugnisse, die von Lieferanten bezogen werden, beschränkt sich die Haftung der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, auf die Abtretung der Ansprüche, die der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen.
c) Für Schäden, die bei Vertragsschluss als mögliche Folgen einer Vertragsverletzung nicht erkennbar waren sowie für ungewöhnliche oder untypische Folgeschäden haftet die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH im kaufmännischen Verkehr in keinem Fall, im Übrigen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
d) Die Haftung durch das Produkthaftungsgesetz ist hiervon nicht betroffen.
11. Versicherung
Die zur Durchführung des Auftrages übergebene Gegenstände sind gegen Feuer, Diebstahl, Transportschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken oder werden auf Anordnung auf Kosten des Auftraggebers durch die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH gedeckt.
12. Gerichtsstand, anwendbares Recht
a) Der Gerichtsstand für alle aus sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Streitigkeiten ist Tübingen, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Parteien sind jedoch auch berechtigt, am Ort des allgemeinen Gerichtsstandes des jeweiligen Beklagten Klage zu erheben.
b) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht/CISG) ist abbedungen.
13. Sonstiges
Laut Erlass des Bundesministeriums vom 12.03.1969 sind zusätzlich zum Bruttoaustauschpreis 10 % des Listenpreises der Austauschteile zu versteuern.
14. Salvatorische Klausel
Gänzliche oder teilweise Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH führt nicht zur Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der nicht gänzlich bzw. teilweise unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen im Übrigen. Insoweit bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen und des gesamten Vertrages hiervon unberührt. Die teilweise bzw. gänzlich nichtige/n Klausel/n ist/sind vielmehr so auszulegen, dass der/die jeweils mit ihr/ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck so nahe wie möglich erreicht wird.
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