Hoeckle - Zur Startseite
  • Unternehmensgruppe
  • Produkte & Leistungen
  • Karriere
  • Kontakt
  • AGB
  • Hoeckle Mössingen (D)
  • Hoeckle Langenegg (A)
  • Hoeckle Vrable (SK)

Choose your language

 

English

HoeckleHoeckle
     

 

 

  • AGB Motoren und Instandsetzung (D)
  • AGB Zweiradteilehandel (D)
  • AGB Präzisionstechnik (D)
  • Bedingungen für Einkauf, Be- und Verarbeitung (D)
  • Bedingungen für Einkauf, Be- und Verarbeitung (A)
  • AGB Präzisionstechnik (A)
  • Einspritzpumpenservice

Bedingungen für Einkauf, Be- und Verarbeitung (D)

1.  Ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen gelten für Einkauf und für Verträge über die Be- und Verarbeitung von Material etc. durch die Teilefertigung der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH.
 
2.  Sämtliche Bestellungen durch die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH geschehen schriftlich oder bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für den Abschluss von Verträgen über die Be- oder Verarbeitung von Material, Werkstücken, Maschinen und Maschinenteilen (Motoren und Motorenteile).
 
3.  Die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH anerkennt etwaigen einfachen Eigentumsvorbehalt ihrer Lieferanten, auch zur Kontokorrent, - nicht aber zur Konzern-Verrechnung, in keinem Fall jedoch ein weitergehender Eigentumsvorbehalt, wie etwa Verarbeitungs- oder Umbildungseigentumsvorbehalte.
 
Wenn die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH durch Verarbeitung oder Umbildung gelieferten Materials eine neue Sache herstellt, erwirbt die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH das uneingeschränkte Eigentum an ihr, § 950 BGB, Hersteller im Sinne dieser Vorschrift ist in diesen Fällen die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH.
 
4.  Gesenke, Modelle und Vorrichtungen aller Art, die die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH ihren Lieferanten zur Erfüllung der von diesen der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH gegenüber übernommenen Vertragspflichten zur Verfügung gestellt, oder die vom Lieferanten oder von Dritten zu diesem Zweck gefertigt wurden, dürfen ausschließlich für die Erfüllung des mit der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH abgeschlossenen Vertrages, keinesfalls für eigene Zwecke des Lieferanten selbst oder Dritter verwendet werden.
 
5.  Lieferfristen sind exakt einzuhalten.
Die Lieferungen haben stets an die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH mit Lieferschein zu erfolgen, der die Angabe der Bestell- oder der Vertragsnummer sowie Teilenummer und des auftragserteilenden Sachbearbeiters der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH enthalten muss. Diese Angaben müssen auch in sämtlichen an die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH gestellten Rechnungen aufgenommen werden.
 
6.  Zahlungen durch die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH erfolgen nach Wahl der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH zehn Tage nach Rechnungserhalt mit einem Skontoabzug in Höhe von 3 % oder 30 Tage nach Rechnungserhalt netto. Für die Begleichung der Rechnung der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH für deren Werklohn- und ähnliche Forderungen gilt Ziff. 2 der "Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH.
 
7.  Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist Tübingen.
 
8.  Die Rechtzeitigkeit der Untersuchungs- und Rügepflicht im Sinne der §§ 377, 378 HGB durch die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH ist dann gewahrt, wenn die Rüge innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware abgesandt wird, § 377 Abs. 4 HGB.
 
Ein etwa anstelle eines Rechts auf Rückabwicklung bzw. Minderung tretendes Nachbesserungsrecht des Lieferanten der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH gem. § 476 a BGB ist nur dann wirksam, wenn es als vertraglich zugleich mit dem Vertragsschluss mit der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH vereinbart wurde; andernfalls bleibt es bei der in den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH niedergelegten Gewährleistungsregelung.
      Die Gewährleistungsfrist des Lieferanten der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH für bewegliche Sachen beträgt in jedem Fall 2 Jahre.
 
9.  Soweit die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH ihren Endabnehmern gegenüber aus dem Gesichtspunkt der Produzentenhaftung Schadenersatz zu leisten hat, trifft die gleiche Verpflichtung den Lieferanten gegenüber der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH, wenn und soweit der Schaden des Endabnehmers auf einen Fehler des gelieferten Materials, gelieferter Maschinen- (Motoren-) Teile zurückzuführen ist.
 
 
 
Bedingungen für Sub-Unternehmer-Verträge
der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH
 
 
1.  Die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH schließt als Bestellerin im Sinne der §§ 631 ff. BGB Werkverträge über die Be- und Verarbeitung von Material, Maschinen (Motoren) und Maschinen- (Motoren-)Teilen aller Art für zu den nachfolgenden Bedingungen ab.
 
Andere Bedingungen, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH gelten auch dann nicht, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen worden ist. Abweichungen von den nachfolgend aufgeführten Bedingungen oder Ergänzungen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Vereinbarung.
 
2.  Die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH ist auch im Verhältnis zum Unternehmer stets Herstellerin im Sinne des § 950 BGB; das Eigentum an vom Unternehmer für die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH hergestellten neuen Sachen im Sinne des § 950 BGB erwirbt die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH direkt.
   
3.  Gesenke, Modelle und Vorrichtungen sowie Werkzeuge aller Art, die die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH dem Unternehmer zur Erfüllung seiner der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH gegenüber übernommenen Vertragspflichten zur Verfügung stellt, oder die vom Unternehmer oder von Dritten zu diesem Zweck gefertigt wurden, dürfen ausschließlich für die Erfüllung des mit der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH abgeschlossenen Vertrages keinesfalls für Zwecke des Unternehmers selbst oder Dritter verwendet werden.
 
4.  Vereinbarte Fristen sind exakt einzuhalten.
 
5.  Zahlungen der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH erfolgen nach Wahl der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH zehn Tage nach Rechnungserhalt mit einem Skontoabzug in Höhe von 3 % oder binnen 30 Tagen netto.
 
6.  Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist Tübingen.
 
7.  Soweit die Fa. Eberhard Hoeckle GmbH ihren (End-) Abnehmern aus dem Gesichtspunkt der Produzentenhaftung Schadenersatz zu leisten hat, trifft die gleiche Verpflichtung den Unternehmer gegenüber der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH, wenn und soweit der Schaden des (End-)Abnehmers auf mangelhafte Leistung des Unternehmers zurückzuführen ist.
 
8.  Salvatorische Klausel:
Gänzliche oder teilweise Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen der Bedingungen für Sub-Unternehmer-Verträge der Fa. Eberhard Hoeckle GmbH führt nicht zur Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der nicht gänzlich bzw. teilweise unwirksamen oder nichtigen Bedingungen im Übrigen. Insoweit bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen und des gesamten Vertrages hiervon unberührt. Die teilweise bzw. gänzlich nichtige/n Klausel/n ist/sind vielmehr so auszulegen, dass der/die jeweils mit ihr/ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck so nahe wie möglich erreicht wird.
 

 

    Antrieb ist unsere Leidenschaft
© 2007 | Eberhard Hoeckle GmbH · Karl-Jaggy-Str. 44 · D 72116 Mössingen | Impressum | Datenschutzerklärung | Home