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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 
PRÄAMBEL
 
a) Allen unseren Geschäftsbeziehungen mit Kunden liegen nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde.
 
b) Diese nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle - auch für zukünftige - Geschäfte mit einem Kunden.
 
c) Werden in Ausnahmefällen ausdrücklich und beiderseits unterfertigt, schriftlich anderslautende Vereinbarungen getroffen, so gelten diese Abweichungen ausschließlich für diesen einzelnen Geschäftsfall.
 
d) Anderslautenden allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kunden wird hiemit ausdrücklich widersprochen. Eines weiteren Widerspruchs im Einzelfall bedarf es nicht. Unser Verhalten ist unter keinen Umständen als Genehmigung solcher Bedingungen zu werten, insbesondere auch nicht unser Stillschweigen, die vorbehaltlose Übermittlung einer Auftragsbestätigung und Ähnliches.
 
e) Spätestens mit dem Empfang der Leistung gelten unsere nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen.
 
 
1. Abschluss und Inhalt des Vertrages
 
a) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande. Auch mündliche oder telefonische Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
 
b) Umfang und Inhalt des Vertrages werden durch die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen bei Vertragsschluss bestimmt. Liegen solche nicht vor, so ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
 
Bezieht sich der Vertrag auf die Reparatur oder die Aufarbeitung von gebrauchten Motorteilen und liefert der Auftraggeber einen unzerlegten Motor oder unzerlegte Bauteile an, sind Gegenstand des Vertrages auch Aus- und Einbau der sonstigen Motorteile in den Motor sowie der Austausch sonstiger defekter Motorteile, soweit dies notwendig ist, um den Auftrag durchzuführen und die Funktion des Motors wiederherzustellen.
 
c) Zusicherungen von Eigenschaften der von uns gefertigten oder aufgearbeiteten Teile beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur auf deren Qualitäten an sich, nicht auf die Abwendung von Folgeschäden, die sich aus einem Mangel ergeben könnten.
 
 
2. Preise und Zahlung
 
a) Die Preise für die Lieferung verstehen sich stets netto ab Werk. Hinzu kommt stets die gesetzliche Umsatzsteuer. Alle uns für den Auftrag entstehenden Porto-, Fracht- und Verpackungskosten trägt der Auftraggeber.
 
b) Bei Leistungen, die nach dem Vertrag erst nach vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen oder aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erst nach vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden können,
sind wir berechtigt, die bei Vertragsschluss geltenden Preise im Hinblick auf zwischenzeitlich eingetretene Steigerungen von Material- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Herstellungs- und Transportkosten angemessen zu erhöhen.
 
c) Beanstandungen der Rechnungen können grundsätzlich nur anerkannt werden, wenn sie spätestens innerhalb von acht Tagen nach Aushändigung der Rechnung schriftlich erfolgen.
 
d) Die Zahlung ist Zug um Zug gegen Auslieferung der Ware mit Erhalt der Rechnung rein netto zu leisten. Skontoabzüge sind unzulässig, eine andere Zahlungsweise muss ausdrücklich vorher vereinbart sein. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung zahlungshalber - nicht an Zahlungs Statt - angenommen. Anfallende Inkasso- und Diskontspesen trägt der Auftraggeber.
 
e) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu berechnen. Sowohl dem Auftraggeber als auch uns bleibt es vorbehalten, im Einzelfall einen niedrigeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen.
 
f) Wird die Lieferung und/oder die Leistung auf Wunsch des Auftraggebers einem Dritten berechnet, so haftet der Auftraggeber trotzdem für ordnungsgemäße und pünktliche Zahlung. Wir sind berechtigt, uns bei Verzug des Dritten unmittelbar an den Auftraggeber zu halten.
 
g) Wir sind berechtigt, insbesondere bei hohem Materialaufwand und umfangreichen Arbeiten, eine angemessene Vorschusszahlung zu verlangen.
 
 
3. Aufrechnung
 
Außer mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen kann der Auftraggeber nicht aufrechnen.
 
 
4. Lieferung und Leistung, Fristen
 
a) Lieferungen und Leistungen erfolgen stets ab unserem Werk. Wünscht der Auftraggeber eine Versendung an einen anderen Ort, so folgt dies auf seine Rechnung und Gefahr.
 
b) Lieferfristen sind grundsätzlich nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich als verbindlich erklärt worden sind. Dies wird nicht schon durch die Angabe eines Liefertermins auf der Auftragsbestätigung bewirkt. In jedem Fall muss ein Fixgeschäft ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
 
 
5. Mitwirkung des Auftraggebers
 
a) Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung gemeldet oder die vorläufige oder endgültige Rechnung ausgehändigt worden ist, die bereitgestellte Ware gegen Bezahlung der Rechnung abholt.
 
b) Verzug des Auftraggebers tritt auch dann ein, wenn notwendige Teile, die der Auftraggeber zu liefern versprochen hat, nicht zum vereinbarten Termin bei uns eingehen.
 
c) Wenn bei der Bestellung keine bestimmten Vorschriften für den Versand gemacht wurden, wird die Beförderung nach bestem Ermessen, aber ohne irgendeine Verantwortung für billigste Verfrachtung übernommen. Versandweg und Beförderungsmittel sind unter Ausschluss jeder Haftung unserer Wahl überlassen. Beanstandungen wegen Transportschäden sind vom Kunden unverzüglich unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen wahrzunehmen. Jegliche Haftung für die nicht rechtzeitige Beförderung oder für Transportschäden ist ausgeschlossen.
 
d) Versand-, Transport-, Versicherungs- und etwaige Verpackungskosten werden von uns über ausdrücklichen, schriftlichen Kundenwunsch vorfinanziert und dem Kunden in Rechnung gestellt. Der Kunde trägt auch allfällige Zoll- und Speditionsspesen.
 
e) Lasten, Nutzen, Gefahr und Zufall gehen generell mit der Übergabe an den Transporteur - welcher Art auch immer (Spediteur oder Frachtführer) -, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers auf den Kunden über. Dies gilt auch im Falle der Lieferung durch uns, frei Bestimmungsort mit eigenem oder fremdem Fahrzeug, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben.
 
f) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, geht die Gefahr vom Tage unserer Versandbereitschaft auf den Kunden über.
 
g) Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, unbehinderten Verkehr auf den jeweiligen Verkehrswegen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Kunden.
 
 
6. Eigentumsvorbehalt
 
a) Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zu deren vollständigen, baren Einlösung in unserem unbeschränkten Eigentum. Bei Wechsel- und Scheckzahlung erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht mit Übergabe der Urkunde, sondern erst bei endgültiger Einlösung und Zahlung sämtlicher in Satz eins genannter Verbindlichkeiten, wobei alle mit Wechsel- und Scheckgeschäften verbundenen Kosten und Spesen aller Art zu Lasten des Kunden gehen (vgl. Punkt 7.3).
 
b) Etwaige Be- oder Verarbeitung sowie Umbildung der Vorbehaltswaren nimmt der Auftraggeber für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Die neue Sache dient zur Sicherstellung unserer Ansprüche gem. Ziff. 6 a) und wird vom Auftraggeber unentgeltlich für uns verwahrt.
 
c) Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren dient der dabei für uns entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache ebenfalls zur Sicherstellung unserer Ansprüche gem. Ziff. 6 a). Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er uns zur Sicherstellung der genannten Ansprüche im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zur neuen Sache Miteigentum an der neuen Sache ein. In jedem Fall wird der Auftraggeber die neue Sache, an der uns zur Sicherung unserer Forderung ein Miteigentumsanteil zusteht, unentgeltlich für uns verwahren.
 
d) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Er ist gehalten, unsere Rechte bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit durch Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. Ziff. 6 a), b) und c) zu sichern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.
 
e) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber hiermit schon jetzt zur Sicherung unserer Ansprüche gem. Ziff. 6 a) die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen oder sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Forderungsabtretung in seinen Büchern (OP-Liste) durch einen entsprechenden Vermerk ersichtlich zu machen. Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, uns alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber dem Kunden des Auftraggebers erforderlich sind.
 
Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber nach Verarbeitung gem. Ziff. 6 b) und/oder c) zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren weiter veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung gem. Ziff. 6 e) nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.
 
f) Übersteigt der Wert der der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Gesamtforderungen gegen den Auftraggeber um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
 
g) Falls wir nach Maßgabe der vorstehenden Bedingungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Der erzielte Erlös ist abzüglich der Kosten auf unsere Forderungen anzurechnen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere auch entgangenen Gewinn, behalten wir uns vor.
 
h) Vor Eigentumsübergang ist der Kunde nicht berechtigt, die Ware ohne unsere Zustimmung zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen und dergleichen. Der Kunde ist verpflichtet, uns und einem eventuellen Gerichtsbeauftragten sofort Mitteilung zu machen, sofern Pfändungen der Ware erfolgen oder dritte Personen Rechte an derselben geltend machen. In diesem Falle werden, vorbehaltlich unseres Rechtes, weitergehende Ansprüche zu stellen, unsere gesamten Forderungen unter Aufhebung aller etwa vereinbarten Zahlungsfristen sofort fällig.
 
 
7. Pfandrecht
 
Zur Sicherung unserer sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber räumt dieser uns ausdrücklich ein Pfandrecht an allen der uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen ein. Ziff. 6 a), f) und g) gelten entsprechend.
 
 
8. Gewährleistung
 
a) Sind im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die von uns neu gefertigten Teile wegen schlechter Werkstoffe oder mangelhafter Ausführung, die von uns aufgearbeiteten oder reparierten Altteile des Auftraggebers wegen mangelhafter Ausführung in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt, werden sie nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder durch mangelfreie Teile ersetzt. Der Auftraggeber kann erst dann Rückabwicklung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn Nachbesserung oder Nachlieferung endgültig fehlschlagen.
 
b) Zu allen Maßnahmen, die nach unserem billigen Ermessen zur Mängelbeseitigung notwendig erscheinen, hat uns der Auftraggeber nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Es steht uns frei, die Beseitigung des Mangels bei uns im Werk oder dort vorzunehmen, wo sich das mangelhafte Teil befindet.
 
c) Ist ein Mangel zurückzuführen auf Pläne, Zeichnungen oder sonstige Anordnungen des Auftraggebers, auf die Beschaffenheit der vom Auftraggeber gelieferten, beigestellten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile, sind wir von der Gewährleistung für den Mangel frei, es sei denn, wir haben diese Mangelursache grob fahrlässig nicht erkannt. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht zunächst auf die Abtretung aller Ansprüche gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses. Schlägt die außergerichtliche Inanspruchnahme des Lieferers durch den Auftraggeber fehl, leisten wir Gewähr im Rahmen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
 
d) Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen,
 
- wenn die von uns gefertigten oder bearbeiteten Teile in Motoren oder Aggregaten verwendet werden, die gegenüber serienmäßigen Motoren oder Aggregaten in der
 Leistung gesteigert sind oder die bei Rennen oder Rallyeveranstaltungen zum Einsatz kommen;
 
- wenn die zur Bearbeitung vom Auftraggeber angelieferten Teile von der Originalausführung des Herstellers abweichen;
 
- falls für die Instandsetzung Ersatzteile verwendet werden müssen, die vom Hersteller nicht mehr serienmäßig lieferbar sind bzw. aus anderweitiger Fertigung stammen;
 
- bei unsachgemäßer Verwendung der von uns gefertigten oder bearbeiteten Teile in Motoren oder Aggregaten. 
 
e) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche ohne unsere Zustimmung an Dritte zu übertragen.
 
 
9. Untersuchungs- und Rügepflicht
 
a) Offensichtliche Mängel, insbesondere hinsichtlich Mengen und Beschaffenheit müssen uns sofort bei Abnahme des Liefergegenstandes mitgeteilt werden, andernfalls gilt die Lieferung als einwandfrei.
 
b) Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern gilt unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung des Vertrages als Kauf- oder Werkvertrag hinsichtlich etwaiger Mängel die handelsrechtliche Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 UGB. Alle Mängelanzeigen haben jedoch schriftlich zu erfolgen.
 
 
10. Haftungsbeschränkung
 
a) Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzungen, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug oder positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung (Produzentenhaftung) sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt oder wenn wir wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, aus einem vergleichbaren Vertrauenstatbestand oder wegen Verletzung einer für die Vertragsdurchführung grundlegenden Pflicht haften. In jedem Fall ist eine Haftung für Folgeschäden und Vermögensschäden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, entgangenen Gewinns, erwarteter, aber nicht eingetretener Ersparnisse, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden, mittelbare Schäden sowie Schäden an aufgezeichneten Daten ausgeschlossen.
 
b) Für Fremderzeugnisse, die von Lieferanten bezogen werden, beschränkt sich unsere Haftung, soweit wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln, auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen.
 
c) Für Schäden, die bei Vertragsschluss als mögliche Folgen einer Vertragsverletzung nicht erkennbar waren sowie für ungewöhnliche oder untypische Folgeschäden haften wir im kaufmännischen Verkehr in keinem Fall, im Übrigen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
 
d) Die Haftung durch das Produkthaftungsgesetz wird hiervon nicht betroffen.
 
e) Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (zum Beispiel entsprechend den Bedienungs- oder Montageanleitungen) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Anspruch resultierend aus der Nichteinhaltung ausgeschlossen.
 
11. Versicherung
 
Die uns zur Durchführung des Auftrages übergebenen Gegenstände sind gegen Feuer, Diebstahl, Transportschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken oder werden auf Anordnung auf Kosten des Auftraggebers von uns gedeckt.
 
 
12. Gerichtsstand, anwendbares Recht
 
a) Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Streitigkeiten ist Langenegg, wenn der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Beide Parteien sind jedoch auch berechtigt, am Ort des allgemeinen Gerichtsstandes des jeweiligen Beklagten Klage zu erheben.
 
b) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
 
c) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz unseres Unternehmens. Dies gilt auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
 
13. Sonstiges
 
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht rechtswirksam sein oder ungültig werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Für diesen Fall und für den Fall, dass eine Regelungslücke offenbar wird, gilt anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung eine angemessene Regelung, die soweit rechtlich möglich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieser Vereinbarung den Punkt bedacht hätten.

 

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